Oftmals kommt der Wunsch auf, die Folgen der Trennung und das Scheidungsverfahren mit einem gemeinsamen Anwalt abzuwickeln. Entgegen der landläufigen Meinung ist dies aber nicht möglich. Anwälte sind Interessenvertreter und als solche verpflichtet, allein und ausschließlich die Interessen ihres Mandanten wahrzunehmen. Aus berufsrechtlichen Gründen darf ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Formal gesehen sind Eheleute, die sich trennen und/oder scheiden lassen wollen Gegner und so besteht auch hier die Gefahr, dass widerstreitende Interessen bestehen.

Da die Scheidung eine wichtige und oft auch komplexe Angelegenheit ist, sieht das Gesetz für das Scheidungsverfahren vor, dass derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag einreicht, anwaltlich vertreten sein muss. Der andere Ehegatte, muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, kann dann aber keine Anträge stellen, sondern lediglich die Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten erklären. Er ist im gesamten Scheidungsverfahren auf sich allein gestellt.