Am 08.02.2017 hatte der Bundesgerichtshof zu Aktenzeichen XII ZB 586/15 über das Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten zu entscheiden.
Hintergrund war der Antrag eines nicht miteinander verheirateten Paares, das die Adoption der minderjährigen Kinder der Frau mit der Maßgabe begehrte, dass diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder des Paares erlangen. Die Frau war die leibliche Mutter der Kinder; der leibliche Vater der Kinder war 2006 verstorben. Seit 2007 lebte das Paar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Bundesgerichtshof wies nun Antrag des Paares zurück. Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person könne dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlösche. Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner habe der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gem. § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten gem. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB erlösche. Diese eindeutigen Regelungen ließen keine andere Auslegung zu.