Zum 01.01.2024 wurde die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Familiengerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt wird, aktualisiert.

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2024: 

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 480,00 EUR,
  • für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 551,00 EUR und
  • für Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 645,00 EUR.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 01.01.2024 ebenfalls angehoben.

Die deutlichen Erhöhungen sind auf die Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 zurückzuführen.

Neben der Erhöhung der Tabellenbeträge wurden auch die Selbstbehaltssätze erhöht. So beträgt der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern nunmehr 1.450,00 EUR (statt bisher 1.370,00 EUR). Für nicht erwerbstätige Eltern beträgt er 1.200,00 EUR (statt bisher 1.120,00 EUR). Der angemessene Selbstbehalt für Eltern gegenüber volljährigen Kindern beträgt 1.750,00 EUR (statt bisher 1.650,00 EUR). Der Mindestselbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten ist bei Erwerbstätigen in der Regel mit 1.600,00 EUR (bisher 1.510,00 EUR), bei nicht Erwerbstätigen mit regelmäßig 1.475,00 EUR (bisher 1.385,00 EUR) zu bemessen.

Eine weitere bedeutende Änderung ist die Strukturänderung der Düsseldorfer Tabelle durch Anhebung der Einkommensgruppen um jeweils 200,00 EUR.

Die ab 01.01.2024 gültige Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.