Nach einer Trennung gibt es vieles zu bedenken. Oftmals gerät dabei etwas in Vergessenheit, an das wir ohnehin nur sehr ungern denken: Was passiert eigentlich, wenn einem Ehegatten etwas zustößt?
In der Regel bleibt der andere Ehegatte auch nach der Trennung weiter erbberechtigt. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten (und damit auch sein Pflichtteilsanspruch) erlischt erst dann, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen und der verstorbene Ehegatte vorher die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat.
Der Scheidungsantrag kann in der Regel erst nach Ablauf eines Trennungsjahres bei dem Familiengericht eingereicht werden. Um zu verhindern, dass der andere Ehegatte erbt, sollte daher nach der Trennung ein Testament errichtet und der andere Ehegatte enterbt werden. Der Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch auch dann noch bestehen.
Haben die Ehegatten ein gemeinsames Testament errichtet, so bleibt auch dieses Testament nach der Trennung wirksam. Die Wirkung erlischt ebenfalls erst, wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der verstorbene Ehegatte vorher die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat. Ein entsprechendes Testament sollte daher nach der Trennung widerrufen werden. Der Widerruf muss notariell beurkundet und die Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zugestellt werden.