Sind Ehegatten gemeinsam Eigentümer einer Immobilie, sind sie auch nach einer Trennung weiterhin gemeinsam für notwendige Reparaturen einstandspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Immobilie nach der Trennung nur noch von einem der Ehepartner bewohnt wird.

Dies hat nun das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 15.12.2015 (Az. 9 UF 29/15) bestätigt. Der andere Ehepartner hafte entsprechend seiner Anteile an der Immobilie mit, und zwar auch dann, wenn er der Reparatur nicht zugestimmt habe.

Aufgrund des Miteigentums beider Eheleute an der Immobilie bestände zwischen ihnen insoweit eine Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB. Nach § 748 BGB sei jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Sei die gemeinschaftliche Immobilie reparaturbedürftig und führe das Unterlassen der Reparatur dazu, dass die Immobilie auf lange Sicht an Wert verliere, so sei der Teilhaber berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auch gegen den Widerstand der anderen Teilhaber durchzuführen. Die entsprechende Befugnis des Teilhabers sei also nicht auf reine Eilmaßnahmen begrenzt. Es genüge, dass ohne die Maßnahme der Bestand der Sache auf längere Sicht bedroht sei und dass es wirtschaftlich vernünftig sei, die Maßnahme, die auf Dauer doch nicht unterbleiben könne, hier und jetzt vorzunehmen.