Zum 01.01.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Familiengerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt wird, erneut aktualisiert.

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2023:
- für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 437,00 EUR,
- für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 502,00 EUR und
- für Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 588,00 EUR.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 01.01.2023 ebenfalls angehoben.
Darüber hinaus wurden die Selbstbehaltssätze erhöht. So beträgt der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern nunmehr 1.370,00 EUR (statt bisher 1.160,00 EUR). Für nicht erwerbstätige Eltern beträgt er 1.120,00 EUR (statt bisher 960,00 EUIR). Der angemessene Selbstbehalt für Eltern gegenüber volljährigen Kindern beträgt 1.650,00 EUR (statt bisher 1.400,00 EUR). Der Mindestselbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten ist bei Erwerbstätigen in der Regel mit 1.510,00 EUR (bisher 1.280,00 EUR), bei nicht Erwerbstätigen mit regelmäßig 1.385,00 EUR (bisher 1.180,00 EUR) zu bemessen.
Die seit 01.01.2023 gültige Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.