Zum 01.01.2021 wird die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Familiengerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt wird, aktualisiert. Die Bedarfssätze werden angehoben, die Selbstbehalte bleiben hingegen unverändert.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, mit der der Mindestbedarf erhöht wurde. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021: 

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 393,00 EUR (24,00 EUR mehr als bisher),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 451,00 EUR (27,00 EUR mehr als bisher) und
  • für Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 528,00 EUR (31,00 EUR mehr als bisher).

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden ebenfalls zum 01.01.2021 angehoben.

Auf den Tabellenbedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2021: 

  • für ein erstes und zweites Kind 219,00 EUR,
  • für ein drittes Kind 225,00 EUR und
  • ab dem vierten Kind 250,00 EUR.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Die ab 01.01.2021 gültige Düsseldorfer Tabelle, die auch die Zahlbeträge für das erste und zweite Kind aufweist, finden Sie hier.