Zum 01.01.2022 wird die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Familiengerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt wird, erneut aktualisiert. Wichtigste Neuerung ist die Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle um 5 Einkommensstufen bis 200 % des Mindestunterhalts und einem unterhaltsrechtlichen Einkommen bis 11.000 EUR.

Die Bedarfssätze werden leicht angehoben, die Selbstbehalte bleiben hingegen weiterhin unverändert.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, mit der der Mindestbedarf erhöht wurde. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022: 

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 396,00 EUR,
  • für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 455,00 EUR und
  • für Kinder der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 533,00 EUR.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 ebenfalls leicht angehoben.

Auf den Tabellenbedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen: Bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Die ab 01.01.2022 gültige Düsseldorfer Tabelle, die auch die Zahlbeträge für das erste und zweite Kind aufweist, finden Sie hier.